Leinenregelung in Salzburg

Hier findest du alle Leinenregelungen von Salzburg. Wir bitten um Verständnis, das diese Auskunft nicht regelmäßig gewartet wird. Die Gemeinde ist in der Lage jederzeit ein Gebiet unter Leinenzwang zu stellen, sollte das Passieren werden Leinenpflicht Schilder aufgestellt, Bitte darauf achten. Gerne nehmen wir eure Nachrichten an, wenn uns auf dem Laufenden halten wollt.

Abtenau: Außerhalb von Gebäuden und außerhalb von ausreichend eingefriedeten Grundflächen sowie auf allgemein zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlage. Müssen wir so an der Leine geführt werden, dass jederzeitige Beherrschung möglich ist. Die Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden).

Altenmarkt im Pongau: Außerhalb von Gebäuden und eingezäunten Grundflächen sind wir so an der Leine zu führen, dass jederzeitige Beherrschung möglich ist. Der Leinenzwang gilt außerhalb von Ortsgebieten nicht, wenn wir bei Fuß gehen und die Begleitperson einen Befähigungsnachweis über die Ausbildung des Hundes hat. Wenn Personen oder Weidevieh gefährdet bzw. angegriffen werden können, ist dieser jedenfalls anzuleinen.

Während Veranstaltungen kann der Bürgermeister das Führen von Hunden untersagen.

Annaberg-Lungötz: Im gesamten Gemeindegebiet Annaberg-Lungötz sind Hunde an der Leine zu führen. Der Leinzwang besteht daher nicht nur im Ortszentrum, in verbauten Siedlungen oder Feriendorfanlage „Alpendorf Dachstein West“, sondern auch auf Wald- und Wiesenwegen. Die Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden).

Anthering: Im Gemeindegebiet von Anthering sind wir außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Wegen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen u. dgl., auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen so an der Leine zu führen, dass jederzeitige Beherrschung möglich ist.

Bad Hofgastein: In der der Gemeinde Bad Hofgastein sind wir außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen im Kurbereich sowie außerhalb des Kurbereiches auf den touristisch genutzten Promenaden und Wegen, so an der kurzen Leine zu führen, dass jederzeitige Beherrschung möglich ist. Der Leinenzwang gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden).

Kampfhunde und gefährliche Hunde sind immer an der kurzen Leine zu führen.

Das Mitführen oder Freilassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspielplätzen ist verboten.

Bad Vigaun: Im Gebiet der Gemeinde Bad Vigaun müssen wir, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen, an der Leine geführt werden.

Bergheim: Im Gebiet der Gemeinde Bergheim sind wir außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätze, Parkanlagen und dgl., auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine zu führen, dass jederzeit Beherrschung gewährleistet ist. Die Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden).

Bischofshofen: In der Gemeinde Bischofshofen haben wir keine Leinenpflicht und keine Maulkorbpflicht. Jedoch müssen wir in der Freizeitanlage ab der Westbahnbrücke bis zur Selzthalbrücke und zur Bahnunterführung ins Kreuzbergfeld und zum Beginn der Schrebergartenanlage bis zum Ende des Fischerteiches an der Leine zu führen. Die Gemeinde Bischofshofen legt großen Wert auf Rücksicht nehmen – Konflikte vermeiden. Da es viele Menschen gibt die Angst vor uns haben gibt es 2 spezielle Anliegen: Nimm uns Vierbeiner bei Fuß oder an die Leine, wenn du anderen Spaziergängern oder Sportlern begegnest. Lege uns bei größeren Menschenansammlungen vorsichtshalber einen Maulkorb an.

Bramberg: Im Gebiet der Gemeinde Bramberg müssen wir, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen, an der Leine geführt werden.

Bruck an der Großglocknerstraße: Im Gebiet der Ortsgemeinde Bruck an der Großglocknerstraße sind wir außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen, an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Schul- und Kindergartenanlagen und dergleichen, auf land- und forstwirtschaftlich genützten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine zu führen, damit jederzeit eine Beherrschung gewährleistet ist.

Dorfbeuern: Im Gebiet der Gemeinde Dorfbeuern sind wir außerhalb von Gebäuden so zu führen, dass jederzeit eine Beherrschung gewährleistet ist. Gegebenenfalls sind wir an die Leine zu nehmen, insbesondere ist das Freilaufen von uns Hunden auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, sowie auf öffentlichen Plätzen verboten. Die Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden).

Dorfgastein: Im Gebiet der Gemeinde Dorfgastein sind wir in den Bereichen Achenpromenade, Alte Straße und Höhenweg so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung möglich ist. Die Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

Ebenau: Im Gebiet der Gemeinde Ebenau müssen wir außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung möglich ist. Die Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

Elsbethen: Im Gebiet der Gemeinde Elsbethen müssen wir außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen etc. auf land- und forstwirtschaftlich genützten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine geführt werden, damit jederzeit eine Beherrschung gewährleistet ist.

Eugendorf: Im Gebiet der Gemeinde Eugendorf müssen wir außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen und dgl., auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine geführt werden, damit jederzeit eine Beherrschung gewährleistet ist.

Faistenau: Im gesamten Gemeindegebiet sind wir außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung möglich ist.

Flachau: Im gesamten Gemeindegebiet von Flachau müssen wir außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen an der Leine geführt werden, sodass eine jederzeitige Beherrschung möglich ist. Die Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden).

Für die Einhaltung der Bestimmungen müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen. Wir müssen im Gemeindegebiet zu Kontrollzwecken Hundemarken tragen, auch wenn keine Verpflichtung der Entrichtung der Hundesteuer besteht.

Fusch an der Glocknerstraße: Im gesamten Gemeindegebiet Fusch an der Glocknerstraße müssen wir außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten an der Leine geführt werden, sodass eine jederzeitige Beherrschung möglich ist.

Fuschl am See: Im gesamten Gemeindegebiet Fuschl am See gibt es eine Hunde-leinenzwang-Verordnung, die sich auf alle öffentlichen Straßen, Plätze und Wege, Güterwege, öffentlichen Privat-straßen, Forststraßen und forstliche Bringungswege sowie Wanderwege, die von jedermann betreten werden können, bezieht.

Goldegg: Es werden alle MEnschen darauf hingewiesen, un s Hunde unter Beachtung der Erfordernisse des Tierschutzes so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden.
Die Gemeinde kann erforderlichenfalls allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass wir Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen oder an bestimmten Orten an einer Leine geführt werden müssen oder dass sie einen Maulkorb tragen müssen.

Golling: Im gesamten Gemeindegebiet von Golling müssen wir außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen an der Leine geführt werden, sodass eine jederzeitige Beherrschung möglich ist. (Herbst 2018)

Göming: Im gesamten Gemeindegebiet Göming müssen wir außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten an der Leine geführt werden, sodass eine jederzeitige Beherrschung möglich ist.

Großarl: Wir müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung möglich ist. Das mitführen oder freilaufen lassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen, gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist verboten.

Hallein: Im gesamten Gemeindegebiet Hallein müssen wir außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen an der Leine geführt werden, sodass eine jederzeitige Beherrschung möglich ist. Öffentliche Park- und Pflanzenanlagen sowie öffentliche Kinderspielplätze dürfen wir nicht betreten.

Hallwang: Im gesamten Gemeindegebiet Hallwang müssen wir außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen und dgl., auf land- und forstwirtschaftlich genützten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen, an der Leine geführt werden, sodass eine jederzeitige Beherrschung möglich ist.

Henndorf am Wallersee: Wir sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung möglich ist. Dies Verpflichtung gilt außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen und Weilern nicht, wenn wir bei Fuß gehen oder wenn die Begleitperson mit uns Vierbeiner eine Ausbildung absolviert hat oder uns jederzeit nachweislich beherrschen kann und keine anderen Personen in Sichtweite sind, kein Weidevieh in Sichtweite ist und wir keine bewaldeten Flächen betritt. Das mitführen oder freilaufenlassen von uns Vierbeiner auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist verboten.

Hof bei Salzburg: Im Gemeindegebiet von Hof bei Salzburg sind wir außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung möglich ist. In öffentliche Parkanlagen, auf Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen wir nicht mitgenommen werden. Ausgenommen von diesem Leinenzwang sind Jagdhunde in Ausübung der Jagd bzw. Dienst- und Lawinenhunde im Einsatz.

Kaprun: Im Gebiet der Gemeinde Kaprun müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung möglich ist. Vierbeiner, die die Begleithundeprüfung 1 oder eine ähnliche Prüfung nachweislich absolviert haben, sind vom Leinen-/Maulkorbzwang ausgenommen. Die Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

Kleinarl: Im gesamten Gemeindegebiet von Kleinarl müssen wir außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen an der Leine geführt werden oder einen Maulkorb tragen, sodass eine jederzeitige Beherrschung möglich ist.

Köstendorf: Wir Vierbeiner sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung möglich ist. Das Mitführen oder Freilaufenlassen von uns Hunden ist auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen verboten.

Kuchl: Im Gemeindegebiet von Kuchl müssen wir außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung möglich ist. Diese Verpflichtung gilt nicht außerhalb von Ortsgebieten (z.B. Ortstafel, Ortsende), wenn die Begleitperson einen Nachweis über die Ausbildung des Hundes (z.B. Hundeführerschein) vorweisen kann.

Lamprechtshausen: Im Gebiet der Gemeinde Lamprechtshausen sind wir außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen und dergleichen, auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sowie im Naturschutzgebiet Weidmoos so an der Leine zu führen, dass jederzeit eine Beherrschung gewährleistet ist und Gefahren für Menschen und Sachen (z.B. Wild, Hunde, usw.) abgewendet werden können.

Maishofen: Wir müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Maishofen, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass wir nicht zubeißen können und es uns nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Die Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

Mattsee: Wir müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschungmöglich ist. Diese Verpflichtung gilt außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen und Weilern nicht, wenn wir bei Fuß gehen oder wenn die Begleitperson mit uns Hunden eine Ausbildung (Begleithunde 2, Jagdgebrauchshundeprüfung oder Jagdhundeprüfung) absolviert hat oder uns Hunde jederzeit nachweislich beherrschen kann, und keine anderen Personen in Sichtweite sind, kein Weidevieh in Sichtweite ist oder wir nicht bewaldete Flächen betreten. Das Mitführen oder Freilaufenlassen von uns ist auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen verboten.

Mittersill: Im Gemeindegebiet von Mittersill sind wir in folgenden Gebieten außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen an der Leine zu führen: Historischer Stadtkern mit Krankenhaus, Schulen, Anton Webern Park, Kirche mit Friedhof, Bahnhof, Stampferau, Klausen, Lendsiedlung, Äußerer Markt, Burk samt Seniorenheim, Rettenbach, Felben, Kneippanlage inklusive Kneipparcours und Grashüpferplatz, Kreuzgasse, Zierteich mit dem Nationalparkzentrum, Spazierweg Salzachdamm ab Stampferau Richtung Stuhlfelden, Tauernradweg Kürsingerdamm und Golfplatz.

In öffentlichen Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen wir nicht mitgenommen werden. Die Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

Mühlbach am Hochkönig: Die Nutzung einer Leine und eines Maulkorbes liegt im Ermessen des Hundehalters.

Oberndorf: Im Gebiet der Stadtgemeinde Oberndorf sind wir außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z. B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen u. dgl., auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen müssen wir von der Begleitperson so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschungmöglich ist. Die Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde, Assistenzhunde) . Die Gemeinde kann auf Antrag und bei Bedarf Ausnahmen für Hundehalter vorsehen, die mit ihren Hunden bestimmte von der Gemeinde festzulegende Ausbildungen absolviert haben.

Plainfeld: Im Gemeindegebiet Plainfeld besteht Leinenpflicht. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen bestraft.

Radstadt: Es wird für uns Hunde an allen öffentlichen Wegen und Plätzen ein Leinenzwang verordnet. Von diesem Leinezwang sind jene Hundehalter ausgenommen, welche sich mit ihrem Hund einer Begleithundeprüfung unterzogen haben. Die Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden).

Scheffau am Tennengebirge: Wir müssen entlang des Rad-Wander-Weges entlang der Lammer und des gesamten Mühlenrundweg in Oberscheffau entweder mit Maulkorb oder mit Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung möglich ist.

Die Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden).

Saalbach-Hinterglemm: Wir müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass wir nicht zubeißen können und es uns nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Die Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden).

Stadt Salzburg: In der Stadt Salzburg müssen wir außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung möglich ist.

Erfahren Sie mehr auf: Magistrat Salzburg

St. Gilgen: Im Gemeindegebiet St. Gilgen müssen wir außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen an der Leine geführt werden.

Thalgau: Im Gemeindegebiet von Thalgau herrscht generelle Leinenpflicht. Die Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

Unken: Im folgenden Gebiet der Gemeinde Unken müssen wir außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen, an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen und dergleichen, auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine geführt werden, damit jederzeit eine Beherrschung gewährleistet ist und Gefahren für Menschen und Sachen (z.B. Wild, Katzen, Hunde, usw.) abgewendet werden können: Ortszentrum, Niederland bis zum Haus Nr. 16 (Ederbauer), Achenniederland (Entache), Unken-Boden bis zum Haus Nr. 101 (Wildschütz),  Buchwald bis zum Haus Nr. 7 (Reitbauer) bzw. bis zur Abzweigung Emater, Unken-Auloch, Unter-Unkenberg, Reit (Reiterbrücke bis Reiterschwimmbad bzw. bis Walchergut), Heutalstraße vom Parkplatz Nr. 1 bis Fischbachstüberl, Heutal von der Heutalstraße bis zum P2 beim Heutalbauer, Heutal – Weg zum Staubfall, Heutal Bereich vom Liftparkplatz bis zum Futterhof Fuchsbauer. Für folgende Wege aus diesen Bereichen wird der Leinenzwang dezidiert ausgenommen:
Bodener Feldweg, Josefsallee.

Viehhofen: Wir müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Viehhofen, an einer Leine geführt werden, sodass eine jederzeitige Beherrschung möglich ist, um Gefährdungen oder unzumutbare Belästigungen anderer Personen zu vermeiden.

Wals-Siezenheim: Im Gebiet der Gemeinde Wals-Siezenheim müssen wir, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen, an der Leine geführt werden. Die Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden).

Wagrain: Im gesamten Gemeindegebiet von Wagrain müssen wir außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen an der Leine geführt werden oder einen Maulkorb tragen, sodass eine jederzeitige Beherrschung möglich ist. Die Leinen- und Maulkorbpflicht gilt u.a. nicht bei Jagdhunden.

Werfen: Innerhalb der Ortsgebiete und der Lindenwegsiedlung, sowie in einem Umkreis von 100m zu Hofverbänden (Hofhunde ausgeschlossen), müssen wir außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen an der Leine geführt werden, sodass eine jederzeitige Beherrschung möglich ist. Die Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen,  Jagdhunden wäherend der Jagd oder bei geprüften Partnerhunden).


Zell am See:
Wir müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Stadt Zell am See auf für jedermann allgemein zugänglichen Orten an einer Leine geführt werden oder einen Maulkorb tragen. Die Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden), wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet und in ausgewiesenen Hundezonen.

 

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